14. Mai 2020

Mittlerweile ist jedem bewusst, dass ab morgen erste Lockerungen für den organisierten Breiten- und Freizeitsport in Kraft treten. „Sport unter freiem Himmel“ lautet der aktuelle Slogan. Aber auch hierbei ist zu differenzieren.

Gemäß § 6 der aktuellen Eindämmungsverordnung vom 8. Mai ist der Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel gestattet. Näheres zur Nutzung städtischer Sportanlagen wurde bereits durch das zuständige Sport- und Schulverwaltungsamt bekanntgegeben. Die Richtlinie samt Anlagen befindet sich jedoch noch einmal im Anhang und kann auch für vereinseigene Sportanlage als Muster dienen.

Klar unterschieden werden muss jedoch zwischen öffentlichen Sportanlagen und dem öffentlichen Raum. Für letzteren gilt § 2 der aktuellen Eindämmungsverordnung, wo festgelegt wurde, dass der Aufenthalt nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet ist. Sportliche Betätigung in Parkanlagen oder sonstigen Grün- bzw. Freiflächen ist somit weiterhin nur innerhalb des genannten Personenkreises möglich.

Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen insbesondere § 2 Abs. 3 der Eindämmungsverordnung betreffend waren wir lange in Klärung mit der Stadt Frankfurt (Oder), um nun eine verbindliche Auskunft erteilen zu können. Auch war unklar, ob sogenannte Freisportanlagen wie Bolzplätze o. ä. den Sportanlagen unter freiem Himmel oder doch eher dem öffentlichen Raum zugeordnet werden müssen.

Nun erhielten wir jedoch eine abschließende Klarstellung aus dem Büro des Oberbürgermeisters.

Demnach können auch die Freisportanlagen für den Vereinssport genutzt werden. Hierbei ist jedoch die entsprechende Verhaltensrichtlinie zu beachten. Auch eine Nutzung/Mitnutzung von städtischen Sportanlagen für i. d. R. Hallensportarten ist möglich. Diese wird über Frau Weigelt (manuela.weigelt@frankfurt-oder.de, 552-4014) bzw. Herrn Blasche (norman.blasche@frankfurt-oder.de, 552-4011) koordiniert.

Eine Reservierung von Trainingszeiten auf städtischen Freisportanlagen ist leider nicht möglich. Gerne sind wir jedoch bei der Findung von individuellen Lösungen behilflich.

Der Versicherungsschutz über den LSB besteht auch bei der Benutzung von Freisportanlagen. Eine entsprechende Mitteilung erreichte uns heute.

Die Anlage „Allgemeine Schutzmaßnahmen“ zur Anbringung an Sportanlagen haben wir in der Geschäftsstelle in A3-Format und einlaminiert bei Bedarf vorrätig.

 

ANLAGEN:

Verhaltensrichtlinie „Sport unter freiem Himmel“

Anlage Kontaktnachverfolgung

Anlage Schutzmaßnahmen

Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020

Übersicht städtischer Outdoor-Sportanlagen